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Art. 1 § 2

Fassungen
26.07.1989 bis 04.03.2004 — BGBl. Nr. 353/1989
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
Art. 1 § 226.07.198904.03.2004 § → § BGBl. Nr. 353/1989 · aufgehoben
Art. 1 § 201.01.197725.07.1989 BGBl. Nr. 675/1976 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Befähigungsnachweis für das konzessionierte Gewerbe der Kontaktlinsenoptiker

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 675 aus 1976, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 353 aus 1989,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel eins, Paragraph 2

Inkrafttretensdatum

26.07.1989BGBl. Nr. 353/1989

Außerkrafttretensdatum

04.03.2004

Index

50/01 Gewerbeordnung

Beachte

Auf Grund der Übergangsbestimmung des Paragraph 375, Absatz eins, Ziffer 74, GewO 1994 mit Ablauf des 4. März 2004 außer Kraft getreten.

Text

Gegenstände der Konzessionsprüfung

Paragraph 2,

  1. Absatz eins,Die Konzessionsprüfung besteht aus einer schriftlichen und einer mündlichen Prüfung. Der Zeitraum zwischen dem Ende der schriftlichen Prüfung und dem Beginn der mündlichen Prüfung darf einen Tag nicht unterschreiten und eine Woche nicht überschreiten.
  2. Absatz 2,Die schriftliche Prüfung hat sich auf die für die Ausübung des Kontaktlinsenoptikergewerbes notwendigen Kenntnisse über die Anatomie und Physiologie des Auges, die Pathologie des Auges, die Optik des Auges und der Kontaktlinsen und die Anpassung der Kontaktlinsen zu erstrecken. Die Prüfungsaufgaben haben mindestens je zwei Aufgaben aus diesen Gebieten zu enthalten. Insgesamt sind zehn Prüfungsaufgaben zu stellen, deren Erledigung vom Prüfling in sechs Stunden erwartet werden kann. Die schriftliche Prüfung ist nach acht Stunden zu beenden.
  3. Absatz 3,Die mündliche Prüfung hat sich auf die für die Ausübung des Kontaktlinsenoptikergewerbes notwendigen Kenntnisse über die Anatomie und Physiologie des Auges, die Pathologie des Auges, die Optik des Auges und der Kontaktlinsen, Hygiene, Sterilisation und Desinfektion, die Anpassung der Kontaktlinsen und die versorgungsmäßige Betreuung von Kontaktlinsenträgern zu erstrecken; bezüglich der Anpassung der Kontaktlinsen und der versorgungsmäßigen Betreuung von Kontaktlinsenträgern sind bei der Beantwortung der Fragen auch die entsprechenden praktischen Fähigkeiten des Prüflings zu überprüfen. Die Dauer der mündlichen Prüfung soll zwei Stunden nicht unterschreiten und drei Stunden nicht überschreiten.
  4. Absatz 4,Die gemäß Paragraph 23 a, Absatz eins, GewO 1973 als eigener Prüfungsteil durchzuführende Ausbilderprüfung gemäß Paragraph 29 a, des Berufsausbildungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 142 aus 1969,, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 232 aus 1978, kann bei der Prüfung gemäß Absatz eins bis 3 entfallen.

Schlagworte

Prüfungsstoff, Prüfungsdauer

Zuletzt aktualisiert am

09.06.2026

Gesetzesnummer

10006472

Dokumentnummer

NOR12076394

Alte Dokumentnummer

N5198911944F